Um zu vermeiden, dass die Mitgliedsstaaten unterschiedliche Anforderungen an Produkte stellen und somit den freien Warenverkehr auf dem Binnenmarkt behindern, wurde 1985 die CE-Kennzeichnung - zunächst mit Blick auf die grundlegenden Sicherheitsanforderungen - eingeführt. Die CE-Bestimmungen gelten auch für die Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Island, Liechtenstein und Norwegen.
Durch die CE-Kennzeichnung bringt der Hersteller in Eigenverantwortung den zuständigen Behörden gegenüber zum Ausdruck, dass sein Produkt den einschlägigen Rechtsvorschriften und technischen Spezifikationen entspricht. Sie ist als Marktzulassungszeichen und nicht als Herkunfts-, Qualitäts-, Güte- oder Normkennzeichen anzusehen.
In den Richtlinien bzw. Verordnungen werden nur die wesentlichen Anforderungen bezüglich Gesundheit, Sicherheit, elektromagnetischer Verträglichkeit, Umweltschutz und dgl. festgelegt.
Die Ausarbeitung der technischen Spezifikationen wird den europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC, ETSI) durch Mandat übertragen. Dadurch wird eine Harmonisierung von bestimmten europäischen Normen erreicht, ohne dass diese zwingend anzuwenden sind. Eine Ausnahme stellt dahingehend die Bauprodukteverordnung dar. Ansonsten kann im Prinzip auch auf andere technische Spezifikationen zurückgegriffen werden. Da aber in den Richtlinien/Verordnungen bei Beachtung harmonisierter Normen gewisse Erleichterungen vorgesehen sind, ist es ratsam, die Normen zu verwenden.
Alle Produkte, die in den Anwendungsbereich von Richtlinien/Verordnungen fallen, die diese Kennzeichnung vorsehen und für den EU-Markt bestimmt sind, müssen zwingend das CE-Zeichen tragen.
Gelten für ein Produkt mehrere CE-Richtlinien/Verordnungen, so bedeutet die Kennzeichnung, dass Konformität mit sämtlichen Richtlinien/Verordnungen besteht.
Das Anbringen des CE-Zeichens auf einem Produkt, das nicht in den Anwendungsbereich mindestens einer Richtlinie/Verordnung fällt, ist unzulässig.
Grundsätzlich ist der Hersteller für CE Konformitätserklärung zuständig, es kann aber auch sein Bevollmächtigter in der EU bzw. im EWR sein, in manchen Fällen auch der Erstimporteur in der EU (je nach Richtlinie/Verordnung). Der Hersteller muss dafür nicht im EU-Raum ansässig sein. In Fällen, bei denen eine notifizierte Stelle einzuschalten ist, muss diese aber zumeist ihren Sitz in einem EU/EWR-Staat haben.
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Bei Fragen wenden Sie sich bitte an uns.