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Brandschutzbeauftragter

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Vorsicht!

Bei Beschäftigung spezieller Gruppen von Arbeitnehmern (z.B. Frauen oder Jugendliche) gibt es zusätzliche Vorgaben für die Evaluierung.

 

Arbeitgeber haben Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer zuständig sind. Auch die Behörde hat die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson vorzuschreiben, wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer notwendig ist.

Als Brandschutzbeauftragte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.

 

Der Brandschutzbeauftragte ist heranzuziehen:

  • für Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz (§ 45 Arbeitsstättenverordnung),
  • zur Information der Arbeitnehmer über das Verhalten im Brandfall,
  • zur Durchführung der Eigenkontrolle im Sinne einschlägiger Regeln der Technik,
  • zur Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiternden Löschhilfe
  • zur Evakuierung der Arbeitsstätte und
  • für die Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.