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Allgemeine Unterweisung

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Vorsicht!

Bei Beschäftigung spezieller Gruppen von Arbeitnehmern (z.B. Frauen oder Jugendliche) gibt es zusätzliche Vorgaben für die Evaluierung.

 

Gemäß § 14 AschG sind Arbeitgeber verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit erfolgen. Die Unterweisung muss nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.

 

Wann muss eine Unterweisung erfolgen?

  • Vor Aufnahme der Tätigkeit,
  • Bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereichs
  • Bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln
  • Bei Einführung neuer Arbeitsstoffe
  • Bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und
  • Nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.

Wie hat eine Unterweisung zu erfolgen?

Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers ausgerichtet sein. Sie muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein. Die Unterweisung muss auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen. Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, jedenfalls dann, wenn dies gemäß § 4 Abs. 3 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung oder in einer Verordnung zu diesem Bundesgesetz festgelegt ist.

Die Unterweisung muss dem Erfahrungsstand der Arbeitnehmer angepasst sein und in verständlicher Form erfolgen. Bei Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Arbeitgeber haben sich zu vergewissern, dass die Arbeitnehmer die Unterweisung verstanden haben.

 

Wir führen in Ihrem Betrieb gerne die Unterweisung durch. Auch erstellen wir für Sie die notwendigen Unterweisungsunterlagen.