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Fiedler GmbH

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Am 14.Februar 2023 wurde die bisher geltende Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (aus dem Jahr 1991) überarbeitet.

Eine gewerbliche Betriebsanlage ist eine örtlich gebundene Einrichtung, die der Ausübung eines Gewerbebetriebes dient und nicht nur vorübergehend eingerichtet ist (z.B. Werkstätte, Verkaufslokal, Büro, Gasthaus, Hotel, Garage oder Abstellplatz).

Grundsätzlich ist die für den Standort der Betriebsanlage maßgebende Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft/Magistrat) zuständig.

Im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen hat die Behörde bei Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 356 Absatz 1 Gewerbeordnung 1994 Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung unter anderem durch Verlautbarung im Internet bekannt zu geben.

 

Im vereinfachten Betriebsanlagen-Genehmigungsverfahren gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Diese Bekanntgabe ist ebenfalls im Internet zu verlautbaren.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung Ihrer Einreichunterlagen und sind auch gerne bei Sämtlichen Terminen mit der Behörde vorort!