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Laserschutzbeauftragter

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Fiedler GmbH

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Vorsicht!

Bei Beschäftigung spezieller Gruppen von Arbeitnehmern (z.B. Frauen oder Jugendliche) gibt es zusätzliche Vorgaben für die Evaluierung.

 

Laut VOPST ist die Bewertung der vorliegenden Laserstrahlung von fachkundigen Personen durchzuführen. Die Benennung einer/eines Laserschutzbeauftragten (LSB) ist in der VOPST zwar nicht dezidiert vorgeschrieben; durch die Ausbildung zum/zur LSB kann aber die in der VOPST geforderte Fachkunde erlangt werden. Die Benennung eines LSB entspricht auch dem internationalen und nationalen Stand der Technik und Normung.